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Es gibt eine Änderung in der Ausländerregelung des DBB und damit auch des WBV. Hier die Erläuterungen des WBV: DBB-Ausländerregelung verstößt gegen EU-Recht Der DBB-Rechtsausschuss hat in einem Normenkontrollverfahren entschieden, dass die vom DBB-Bundestag eschlossene Ausländerregelungen aus Mai 2006 und Mai 2010 nichtig sind. Damit finden die Bestimmungen es §8 Abs. 4 und Abs. 5 der DBB-Spielordnung keine Anwendung mehr.
Nach der Auffassung des DBB-Rechtausschusses verstößt die Bestimmung gegen europarechtliche Normen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob in der Regionalliga ein Amateur- und Freizeitspielbetrieb anzunehmen ist oder nicht vielmehr doch eher eine Betätigung von Arbeitnehmern i.S.d. Europarechts gegeben ist. Der DBBRechtsausschuss sieht vielmehr eine Verletzung des allgemeinen Diskriminierungsverbotes des Artikel 18 EUV geben. Danach ist nicht nur eine offene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verboten, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer unterschiedsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen. Der DBB-Rechtsausschuss führt weiter an, dass der Verstoß gegen EU-Recht nicht nur zu einer Teilnichtigkeit in Bezug auf EU-Ausländer führt. Eine Aufrechterhaltung für Nicht-EU-Ausländer wäre nur durch eine geänderte (ergänzende) Formulierung möglich, dazu ist aber nur der DBB-Bundestag berechtigt. Insofern war die Norm in Gänze für nichtig zu erklären. Gegen die Entscheidung des DBB-Rechtsausschusses ist ein verbandsinternes Rechtsmittel nicht mehr gegeben. Das DBB-Präsidium kann jedoch ein ordentliches Gericht anrufen. Zur Zeit (Stand 28.07.2010) prüft das DBB-Präsidium noch, wie es auf die Entscheidung des DBB-Rechtsausschusses reagieren soll. Für den Spielbetrieb der RLD sowie der 1RLH und 2RLH in der Saison 2010/2011 hat die Entscheidung des DBB-Rechtsausschusses zunächst zur Folge, dass es keine Beschränkung der Anzahl von Ausländern in einem Spiel geben wird. Auch die bisher in der 1RLH gültige Regelung wurde außer Kraft gesetzt. Die Bestimmungen in Ziffer A.8.2. der WBV-Ausschreibung (Nachweis der Staatsangehörigkeit) sind vor dem Hintergrund der Entscheidung des DBB-Rechtsauschusses nicht mehr notwendig und wurden aufgehoben.
gez. Lothar Drewniok Vizepräsident für Spielbetrieb und Sportorganisation Das Dokument gibt es hier --> KLICK Quelle: http://wbv-online.de
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